Impressum
Betreiber der Website:
Sowacon GmbH
Rhönblick 19
36289 Friedewald
Telefon: +49 (0)172 7818570
E-Mail-Adresse: info(at)sowacon.de
Register und Registernummer:
Amtsgericht Bad Hersfeld HRB 2726
USt.ID: DE305379021
Sitz der Gesellschaft:
Friedewald
Bilder und Grafiken sowie deren Quellenangabe:
www.ekwdesign.de
Alle Rechte vorbehalten. SAP und weitere im Text erwähnte SAP Produkte sind eingetragene Warenzeichen der SAP SE. Alle anderen Namen von Produkten und Dienstleistungen sind Marken der jeweiligen Firmen.
Geschäftsführer:
Oliver Meinecke
Verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte:
Oliver Meinecke
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Sowacon erbringt für den Auftraggeber IT-Dienstleistungen. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und Sowacon gelten ausschließlich diese ,,Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von Sowacon ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen ,,Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Zuvor, im Rahmen von Vertragsverhandlungen, getroffene Aussagen eines der Vertragspartner sind gegenstandslos, sofern sie nicht in den Vertrag eingeflossen sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ,,Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirtschaftlich gleichwertige, rechtsbeständige Bestimmung, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Die Erbringung der Leistungen erfolgt im Rahmen eines Dienstleistungs-, oder Werkvertrages. Maßgeblich sind die jeweilige Bezeichnung des Einzelvertrages sowie dessen Leistungsgegenstand. Im Einzelvertrag werden die von Sowacon zu erbringenden Leistungen beschrieben und die Vereinbarungen hinsichtlich der Vergütung, Nebenkosten, Fäligkeiten, Dauer, Termine, Sachmittel und Arbeitsort getroffen.
Angebote und Preise
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an unsere in den Angeboten angegebenen Preise 14 Tage, ab deren Datum, gebunden. Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und – soweit gewünscht – Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge der Geschäftsanbahnung erstellten Angebote nur zu Auftragszwecken für die Sowacon Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der Sowacon an Dritte einer schriftlichen Zustimmung. Eine Haftung der Sowacon Dritten gegenüber wird damit nicht begründet. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Sowacon ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Sowacon für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Sowacon nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Sowacon, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Sowacon; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Sowacon zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von der Sowacon gestalteten Produkte und Werbemitteln verwertet, so ist die Sowacon berechtigt, die präsentierten ldeen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Sowacon nicht zulässig.
Vergütung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden als Leistungen – Arbeitstunden, Reisezeiten sowie sonstige Leistungen, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten – nach Aufwand gemäß der vereinbarten Preise und Konditionen beziehungsweise der im schriftlichen Angebot der Sowacon aufgeführten Preise und Konditionen in Rechnung gestellt. Zahlungen sind ohne jeden Abzug binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig, soweit nicht anders vereinbart. Skonto wird nicht gewährt.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird. Bei Überschreitung der Zahlungstermine gerät der Kunde, auch ohne Mahnung der Sowacon, in Verzug. Hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen gilt § 288 BGB. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Sowacon schriftlich anerkannt sind.
Haftung
Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist, beschränken sich die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf Nacherfüllung. Sowacon kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung wiederholen. Erst im Falle des Fehlschlagens von mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuchen der Sowacon steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt zu. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate nach Lieferung oder Leistung.
Für Waren und Leistungen, die wir nicht hergestellt haben, beschränkt sich unsere Verpflichtung auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Hersteller. Sowacon leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in voller Höhe; in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf 100.000‚¬ € pro Schadensfall, insgesamt mit höchstens 200.000 ‚¬€ ; darüber hinaus, soweit Sowacon gegen die Inanspruchnahme versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden bleibt unberührt.
Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Daten und damit verbundener Folgeschäden haftet Sowacon – ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nur im Umfang derjenigen Kosten, die bei dem Auftraggeber für die Erstellung von Sicherungskopien der Daten angefallen sind oder wenn der Auftraggeber solche Kopien nicht erstellt hat, angefallen wären, sowie die Kosten der Übernahme der Daten aus der Sicherungskopie. Der Auftraggeber ist verpflichtet Sicherungen anzufertigen.
Für Ansprüche aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch hat.
Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber stellt, die für die Leistungserbringung erforderlichen Softwaresysteme und Infrastruktur, in Abstimmung mit den Anforderungen der Sowacon, zur Verfügung. Soweit die Leistung an einem Ort des Auftraggebers erbracht wird, schafft dieser die erforderlichen Voraussetzungen (Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Rechnerzeit, Zugang zu Hard- und Software u.Ä.).
Als ständigen Ansprechpartner benennt der Auftraggeber einen Gesamtprojektleiter als vertretungsberechtigte Person, die für alle Projektaktivitäten verantwortlich ist, sämtliche Kontakte beschafft und alle Entscheidungen trifft oder herbeiführt, welche für den unverzüglichen Fortgang der Arbeiten erforderlich und zweckmäßig sind.
Der Auftraggeber unterstützt Sowacon in erforderlichem Umfang bei der Leistungserbringung. Insbesondere stellt er für die Dauer von Projekten entsprechend qualifiziertes Personal zur Klärung fachlicher und organisatorischer Fragen zur Verfügung, sodass die kontinuierliche Projektarbeit gewährleistet ist. Der Auftraggeber wirkt bei der Festlegung und Durchsetzung der Regelungen für Projektmanagement, Projektorganisation (Instanzen) und Projektadministration (Dokumente, Protokolle) mit.
Weisungsrecht
Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch Sowacon festgelegt. Auch soweit die Leistungserbringung am Ort des Auftraggebers erfolgt, ist allein Sowacon ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter der Sowacon werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweilig anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
Sowacon verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
Nutzungsrecht
An den erstellten Arbeitsergebnissen besitzen die Parteien, jeder einzeln und unabhängig von einander, das zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkt und uneingeschränkt übertragbare Recht für alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich des Rechts zur Veränderung. Die Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich Rechte gemäß UrhG nicht geltend zu machen.
Eigentumsrecht und Urheberrecht
Alle Leistungen der Sowacon, einschließlich jener aus Anboten und Präsentationen, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Sowacon und können von der Sowacon jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Beratungsvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Sowacon, darf der Kunde die Leistungen der Sowacon nur selbst nutzen.
Änderungen von Leistungen der Sowacon durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Sowacon und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Sowacon, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Sowacon erforderlich. Daür steht der Sowacon und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundätzlich das in der Beratungsvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Produkte und Leistungen beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.
Für die Nutzung von Leistungen der Sowacon bzw. von Produkten, Lösungen und Leistungen, für die die Sowacon konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Beratungsvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – ebenfalls die Zustimmung von Sowacon notwendig.
Dafür stehen der Sowacon, nur im 1. Jahr nach Vertragsende, der volle Anspruch, der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Beratungsvergütung, im Regelfall 25 %, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr, nach Ablauf des Vertrages, nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr, nach Vertragsende, ist keine Beratungsvergütung mehr zu zahlen.
Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Sowacon. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf zur Sicherung unserer Forderung aus dem Verkauf an uns ab. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
Kündigung
Einzelverträge können beiderseits nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Falls der Auftraggeber einen Einzelvertrag ohne wichtigen Grund kündigt und Sowacon die Kündigung akzeptiert, oder falls Sowacon aus wichtigem, vom Auftraggeber zu vertretenden Grund, kündigt, behält sich Sowacon den vollen, für die ganze Leistung noch offenen oder erwarteten, Vergütungsanspruch, gemindert um ersparte Aufwendungen, die mit 60% des Leistungshonorars pauschalisiert werden. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Sowacon ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand, für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Sowacon und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten, wird Bad Hersfeld als örtlich und sachlich zuständiges Gericht vereinbart.
Friedewald, April 2017